Mit der Revision der kantonalen Rechtsgrundlagen über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer wird künftig auf die Hinterlegung des Heimatscheines verzichtet.
Der Heimatschein war bis zur Ausserkraftsetzung der Heimatscheinverordnung des Bundes der Bürgerrechtsausweis der Schweizer Bürgerinnen und Bürger im Inland. Zudem war der Heimatschein das wichtigste Meldedokument zur Bestimmung des öffentlich-rechtlichen Wohnsitzes. In den vergangenen Jahren hat er aus verschiedenen Gründen zunehmend an Bedeutung verloren.
Am 1. Februar 2024 ist das neue bernische Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer und die dazugehörige Verordnung in Kraft getreten. Damit wird im Kanton Bern auf das Vorweisen und Deponieren des Heimatscheins verzichtet. Die Gemeinden können die Personenstandsdaten elektronisch abfragen. Bei der persönlichen Anmeldung überprüfen die Einwohnerdienste die Identität der Person anhand des Passes oder der Identitätskarte oder auf andere geeignete Weise, wenn ein entsprechendes Ausweispapier fehlt. Der Heimatschein muss somit innerhalb des Kantons Bern nicht mehr bei der Gemeinde deponiert werden.
Die nach bisherigem Recht deponierten Heimatscheine bleiben weiterhin bei den Einwohnerdiensten hinterlegt. Bei einer Abmeldung von der Gemeinde wird der Heimatschein der wegziehenden Person zurückgegeben. Dieser muss weiterhin zuhause sorgfältig aufbewahrt werden, da dieser unter Umständen in einem anderen Kanton noch hinterlegt werden muss.
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